Unsere Satzung

Satzung des Fischereivereins
Angel- Sportverein Dorsten e. V.

§ 1

Allgemeines

Der Fischereiverein ASV Dorsten e. V. wurde im Jahr 1946 gegründet und hat seinen Sitz in Dorsten, Lippetal 22. Er ist Mitglied des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e. V., des Deutschen Sportbundes und wurde unter der Nr. V. R. 0214 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dorsten eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und Rasse neutral.

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Ziel des Vereins

Wichtiges Anliegen des Vereins ist die Hege und Pflege der Gewässer und Uferbereiche, sowie der dort lebenden Tiere und Pflanzen.

Natur und Landschaften sollen so geschützt werden, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für die Gesundheit und Erholung nachhaltig gesichert sind.

Der Verein bezweckt insbesondere

a) die aktive Mitarbeit in Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzfragen
und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Vertretern, Behörden und Verbänden,

b) die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung der Belange des
Artenschutzes,

c) die Erhaltung am Gewässer vorkommender Tiere und Pflanzen,

d) die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen,

e) die Förderung des Castingsports,

f) die Verbreitung des waidgerechten Fischens mit der Angel unter Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse,

g) die Förderung der Jugendgruppe des Vereins,

h) die Beschaffung und Erhaltung von Angelmöglichkeiten,

i) die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,

j) die Unterrichtung der Öffentlichkeit,

k) die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch die Erhaltung der Volksgesundheit.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die die Satzung und Ziele des Vereins anerkennt.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln ; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand , die nicht begründet werden muss .

Der Verein führt als Mitglieder

a) aktive,

b) passive,

c) ruhende,

d) fördernde ,

e) Jugendliche und

f) Ehrenmitglieder.

Förderndes Mitglied kann derjenige werden, der in vorbildlicher Weise die Bestrebungen und Ziele des Vereins unterstützt.

Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an

Jugendliche dürfen erst dann die Angelfischerei ausüben, wenn sie im Besitz eines gültigen Jugendfischereischeins oder Fischereischeins sind. Ausnahme : Jugendliche bis 10 Jahre
dürfen unter Aufsicht eines Fischereischeinsinhabers mit Angeln .

Mitglieder die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Aufnahme von Jugendlichen bedarf der Zustimmung eines der Erziehungsberechtigten.

Mit der Mitgliedschaft im Verein ist die kooperative Mitgliedschaft im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V. verbunden.

§ 4

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf Beratung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung, sie dürfen an Versammlungen und Veranstaltungen teilnehmen . Außerdem sind die Mitglieder gemäß § 3 a, e und f berechtigt, an den Vereinsgewässern die Angelfischerei auszuüben.

Die Mitglieder gemäß § 3 a, b, und f haben Stimm- und Vorschlagsrecht.

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Förderung der Vereinsaufgaben mitzuwirken.

Außerdem haben sie die Satzung und die vom Verein erlassenen Anordnungen zu beachten und bei der Ausübung der Angelfischerei die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Grundsätze der Waidgerechtigkeit einzuhalten.

Bei Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Alle Mitglieder, außer Ehrenmitgliedern und ruhende Mitglieder, zahlen einen Jahresbeitrag. Ruhende Mitglieder zahlen den Verbandsbeitrag.

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge sowie die Gebühren der Fischereierlaubnisverträge für Nichtmitglieder werden durch die Hauptversammlung festgesetzt. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag sind erstmalig und sofort bei Aufnahme zu entrichten.

Die laufenden Jahresbeiträge sind mit der Aushändigung der Fischereierlaubnisverträge, spätestens jedoch bis zum 31. März eines jeden Jahres, unaufgefordert zu entrichten.

Sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen .

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung,

b) durch Tod,

c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten

d) gegen die Regel der Satzung grob verstoßen hat ,

e) durch Streichung aus der Mitgliederliste bei Nichtzahlung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnung ,

f) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ,

g) durch Auflösung des Vereins .

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie müssen Schlüssel, die den Zugang zu Gewässern und Vereinseinrichtungen ermöglichen, unaufgefordert zurückgeben.

Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende des Rechnungsjahres.

Rechtswirksame Kündigungen für das Folgejahr müssen spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres ausgesprochen werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand . Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden . Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich .

§ 7

Gewässerpflege

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Überwachung und Pflege der Gewässer durch den Verein nachhaltig zu unterstützen. Ihnen obliegt insbesondere die tätige Mithilfe, soweit sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihnen körperliche Arbeit zuzumuten ist.

Welche Stundenzahl jährlich abzuleisten ist, sowie die Höhe der Ersatzzahlung für nicht geleisteten Arbeitseinsatz, werden jeweils auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung festgesetzt und in die laufende Geschäftsordnung übernommen.

Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, bei festgestellten Verstößen gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder bei drohenden Umweltschäden unverzüglich den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zu informieren und gegebenenfalls weitere erforderliche Schritte einzuleiten.

§ 8

Vorstand

Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Der Verein wird geschäftsmäßig geführt durch den Vorstand.

Diesem gehören an:
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Schriftführer
4. der stellvertretende Schriftführer
5. der Schatzmeister
6. der stellvertretende Schatzmeister
7. der Gewässerwart
8. der Jugend- bzw. Schulungswart
9. der Vereinsheimwart

Alle Entscheidungen des engeren Vorstandes erfolgen durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Übernahme mehrerer Ressorts in Personalunion ist zulässig.

§ 9

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist vom Vorstand ein kommissarischer Vertreter zu bestimmen. Dieser ist von einer Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 10

Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein. Er hat die Pflicht, tätig zu werden, wenn die Belange des Vereins dies erfordern. Der Vorstand bereitet die Versammlungen vor. Er ist beschließendes Organ für die sachgemäße Aufbringung und Verwendung der Vereinsmittel.

Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich einmal durchzuführen.

Der Vorsitzende ist ermächtigt , etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen .

§ 11

Rechte und Pflichten des Schatzmeisters

Die Kassenführung und die Verantwortung für die Kassengeschäfte obliegen dem Schatzmeister. Er hat dem Vorstand halbjährlich das mit der Kassenführung zusammenhängende Zahlenmaterial vorzutragen und über die Vermögenssituation des Vereins zu berichten. Dies hat außerplanmäßig auch dann zu erfolgen, wenn ihn der Vorstand dazu auffordert.

Unvorhergesehene Ausgaben des Vereins bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 12

Rechte und Pflichten des Kassenprüfers

Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vereinsvermögens sind von der Hauptversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen.

Eine Kassenprüfung hat nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.

Über die Kassenprüfung ist ein schriftlicher Vermerk zu fertigen, der dem Schatzmeister spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht werden muss.

Die Wahl der Kassenprüfer muss für die Dauer von zwei Jahren in der Weise erfolgen, dass in jedem Jahr ein Prüfer ausscheidet und durch einen neu gewählten Kassenprüfer ersetzt wird.

Als Kassenprüfer sind nur Mitglieder wählbar, die keinem Vereinsorgan angehören.

§13

Haupt- und Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand beruft jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung und nach Jahresabschluss eine Hauptversammlung ein.

Zu der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder unter Angabe der Termine und der Tagesordnung in den Vereinsmeldungen des ASV Dorsten e.V
“ Der Kescher ,, eingeladen.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung. Sind die beiden Vorgenannten verhindert, kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Vorstandes zum Versammlungsleiter bestimmen.

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese Aufgabe obliegt dem Schriftführer oder einem anderen Mitglied des Vorstandes, dem die Protokollführung übertragen wird.

Die Protokollführung obliegt dem hierfür bestimmten Vereinsmitglied auch dann, wenn nach der Neuwahl des Vorstandes nicht wiedergewählt wird, für die Dauer dieser Versammlung.

Gefasste Beschlüsse sind im Protokoll wörtlich wiederzugeben.

Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit notwendig, soweit in dieser Sitzung nichts anderes bestimmt wird. Weitere Einzelheiten der Abwicklung von Versammlungen und Sitzungen werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden , wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind .

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen , wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt .

§ 14

Außerordentliche Versammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn er dies aus wichtigen Gründen für erforderlich hält. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung.

Zu außerordentlichen Versammlungen ist schriftlich unter Angabe der Gründe mindestens acht Tage vorher einzuladen.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder dieses beantragen und schriftlich begründen.

§ 15

Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Änderung muss zum Vereinsregister angemeldet werden, die über einen Notar erfolgt.

§ 16

Geschäfts- und Jugendordnung

Zur Regelung von Einzelheiten der Geschäftsführung des Vereins wird vom Vorstand eine Geschäftsordnung erstellt, die von der Hauptversammlung bestätigt wird. Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden in die Geschäftsordnung übernommen.

In der Geschäftsordnung werden Einzelheiten zu Versammlungen und Sitzungen, Besatzmaßnahmen vereinseigener Gewässer geregelt.

Analog zur Geschäftsordnung führt die Jugendgruppe eine Jugendordnung unter Anleitung des Jugendwarts. Die Jugendordnung widerspricht nicht der Geschäftsordnung und ist dieser untergeordnet.

In der Jugendordnung werden Einzelheiten zu Versammlungen und Sitzungen, Veranstaltungen der Jugendgruppe und die Verwendung der vom Verein zufließenden Mittel festgelegt.

§ 17

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens ¾ der Stimmberechtigten anwesend sind.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 18

Aufgaben des Liquidators

Im Falle der Auflösung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren bestellt, welche die Vereinsgeschäfte abzuwickeln haben.

Das Vermögen des Vereins fällt der Stadt Dorsten zu, die es im Sinne des § 2 der Vereinssatzung zu verwenden hat.
§ 19

Jugendgruppe

Die Jugendgruppe des Vereins führt und verwaltet sich selbst und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Weitere regelt die Jugendordnung.

Die der Jugendgruppe zufließenden Mittel werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 20

Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt am 13.01.2018 dem Tage der Beschlussfassung der Hauptversammlung in Kraft.

Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

Vorsitzender Schriftführer Schatzmeister
Björn Bege Wolfgang Pflugradt Ferdinand Regneri